Corona Sonderfonds Kultur 2022

Kulturausschuss beschließt Corona Sonderfonds Kultur für 2022

Der Kulturausschuss der Stadt Essen hat in seiner Sitzung am 02.03.2022 die Antragsvoraussetzungen für den dritten Corona Sonderfonds 2022 in Höhe von bis zu 500.000 Euro beschlossen. In den Jahren 2020 und 2021 haben die Sofortprogramme von Land und Bund und der in diesen Jahren wiederholt aufgelegte Essener Corona Sonderfonds Kultur auf kommunaler Ebene maßgeblich zum Erhalt dieser vielfältigen freien Kunst- und Kulturszene beigetragen. Es hat sich 2021 bestätigt, dass der Corona Sonderfonds ein außerordentlich wichtiges und adäquates Mittel zur Unterstützung der Essener Kunst- und Kulturszene war, die Förderungen von Land und Bund sinnvoll zu ergänzen.

Die erste Förderrunde wurde abgeschlossen. Die Antragsfrist für die zweite Förderrunde läuft vom 01.09. bis 30.09.2022. Die Beantragung erfolgt ausschließlich als Onlineantragsverfahren. Weitere Informationen zum Start der zweiten Förderrunde folgen.

Fragen und Antworten zu den Förderungsbedingugen

Welche allgemeinen Antragsvoraussetzungen müssen vorliegen?

Eine der beiden folgenden Voraussetzungen muss für die Antragstellung vorliegen:

Einnahmeausfälle

Die Künstlerinnen, Künstler oder Institutionen haben im 1. Halbjahr 2022 voraussichtlich einen unverschuldeten Verlust an Einnahmen (mindestens 25 % der Einnahme des Vergleichszeitraums 2019) durch die Coronapandemie und können diesen Verlust auf der Kostenseite nicht auffangen.

Kostensteigerungen

Die Künstlerinnen, Künstler oder Institutionen haben im 1. Halbjahr 2022 voraussichtlich eine Steigerung (mindestens 25 %) von entstandenen oder entstehenden nicht vermeidbaren Kosten (z. B. Personalkosten, Hygienekosten, Veranstaltungsmieten) durch die Coronapandemie, die auf der Einnahmeseite nicht aufgefangen werden kann.

Darüber hinaus muss der Fortbestand bzw. die Weiterführung der Arbeit als Künstlerin, Künstler oder Institution jenseits der Coronakrise beabsichtigt und auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung plausibel sein. Bei Einzelpersonen werden vorrangig diejenigen berücksichtigt, deren professionelle künstlerische Tätigkeit aus der Vita plausibel ist und einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darstellt.

Welche Bereiche deckt der Corona Sonderfonds Kultur ab?

1. Strukturerhalt

Durch den Corona Sonderfonds Kultur soll eine Teilkompensation von coronabedingten Einnahmeausfällen oder Mehraufwendungen ermöglicht werden, wobei das Kulturamt die individuelle wirtschaftliche Situation der freien Kulturinstitutionen berücksichtigt. Die Förderung durch den Sonderfonds der Stadt Essen

ist subsidiär, das heißt, dass zunächst Unterstützungen von Bund oder Land greifen sollen. Wenn durch andere Förderprogramme oder Versicherungsleistungen einzelne Kostenpositionen zu einem späteren Zeitpunkt kompensiert werden können, muss diese Strukturhilfe gegebenenfalls wieder zurückgezahlt werden, um Doppelförderungen beziehungsweise eine Überkompensation zu vermeiden.

Wer ist antragsberechtigt?

Vom Kulturamt geförderte, gemeinnützige Institutionen im Bereich der Kultur. Auch bislang nicht geförderte Essener Institutionen, die dem Grunde nach förderfähig wären,aber bisher keine institutionelle Förderung beantragt oder erhalten haben, können Anträge stellen. Wirtschaftliche Betriebe sind von der Förderung ausgenommen. Diese sind angehalten, entsprechende Wirtschaftshilfen aus den Förderprogrammen des Bundes und des Landes NRW in Anspruch zu nehmen. Unter „Neue Perspektiven“ können sie jedoch Anträge stellen, sofern es sich um eindeutig vom Wirtschaftsbetrieb abgrenzbare kulturelle Projekte handelt.

Wie hoch ist die Förderung?

Ersetzt wird ein Anteil des Einnahmeausfalls unter Heranziehung des Vergleichszeitraums 2017 bis 2019 oder ein Anteil der Steigerung von entstandenen oder entstehenden nicht vermeidbaren Kosten (vergleichbar mit bisherigem Wirtschaftsplan).

Welche besonderen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Grundvoraussetzung ist, dass bei diesen Institutionen/ Initiativen aufgrund der Coronapandemie Veranstaltungen nicht wie gewohnt geplant, abgesagt und gegebenenfalls verschoben werden müssen/mussten und der Fortbestand ohne Hilfe gefährdet ist.

Welche Antragsunterlagen müssen vorliegen?

Eine aktuelle Aufstellung der zusätzlichen nicht vermeidbaren Kosten sowie der ausgefallenen Einnahmen. Zugrunde gelegt wird die erwartete wirtschaftliche Situation des 1. Halbjahres 2022. Eine verbindliche Erklärung, ob eine andere/anderweitige kurzfristige Hilfe beantragt wurde und Förderung erwartet wird – z. B. Ausfallversicherung, Kurzarbeitergeld oder andere Förderprogramme Dritter, z. B. von Bund und Land NRW.

Welche speziellen Angaben und Nachweise müssen erbracht werden?

Ergänzend zu den allgemeinen Angaben muss eine aktuelle Aufstellung der zusätzlichen nicht vermeidbaren Kosten sowie der ausgefallenen Einnahmen vorgelegt werden.

2. Projekte: "Neue Perspektiven"

Die nach wie vor starken Einschränkungen des Kulturbetriebs führen zu einem Wegbrechen der Aufträge für die freie Kulturszene. Gleichzeitig ist diese herausgefordert, für die Zeit der Lockerungen vorzusorgen und in Entwicklungsprozesse und Projektplanungen einzusteigen, deren Umsetzung derzeit noch ungewiss sind. Der Sonderfonds zielt deshalb auf die Förderung der künstlerischen Reflexions-, Produktions- und Präsentationsmöglichkeiten der verschiedenen Kunst- und Kultursparten ab, die unter Berücksichtigung der Einschränkungen durch das Coronavirus erfolgen.

Wer ist antragsberechtigt?

Künstlerinnen, Künstler und Kulturinstitutionen der Essener Kunst- und Kulturszene in privater Trägerschaft (freie Kulturszene). Auch wirtschaftliche Kulturbetriebe können sich mit Vorhaben bewerben, sofern es sich um eindeutig vom Wirtschaftsbetrieb abgrenzbare kulturelle Projekte handelt. Grundvoraussetzung ist, dass bei diesen Künstlerinnen/Künstlern und Institutionen/Initiativen aufgrund der Coronapandemie Veranstaltungen nicht wie gewohnt geplant, abgesagt, (Produktions-) Aufträge weggefallen sind oder verschoben werden müssen/mussten und die Existenz als Künstlerinnen, Künstler oder Institution ohne Hilfe gefährdet ist. Es werden vorrangig diejenigen Antragstellerinnen und Antragsteller berücksichtigt, deren professionelle künstlerische Tätigkeit aus der Vita plausibel ist und einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darstellt.

Was kann gefördert werden?

Der Sonderfonds zielt auf die Förderung der künstlerischen Produktions- und Präsentationsmöglichkeiten der verschiedenen Kunst- und Kultursparten ab, die unter Berücksichtigung der Einschränkungen aufgrund des Coronavirus erfolgen. Daraus ergeben sich unterschiedliche Fördermöglichkeiten:

  • Neue Projektideen, die im Hinblick auf die aktuelle Pandemie-Situation entwickelt wurden
  • Entwicklung von digitalen Formaten
  • Produktionen/Ankäufe (z. B. CD- oder Videoproduktionen, Theater- oder Tanzproduktionen, Autorenhonorare, Ankäufe im Bereich Bildende Kunst)

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung erfolgt je nach Projekt und Projektvolumen pauschaliert in Beträgen von 1.000 Euro, 2.000 Euro, 3.000 Euro, 5.000 Euro, 7.500 Euro und 10.000 Euro.

Welche besonderen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Es gelten die allgemeinen Antragsvoraussetzungen (siehe oben).

Welche speziellen Angaben und Nachweise müssen erbracht werden?

Der Antrag soll eine Bewerbung um eine der genannten Fördermöglichkeiten mit einer Beschreibung des geplanten Vorhabens sowie eine Aufstellung der wirtschaftlichen Situation enthalten; die finanziellen Auswirkungen der Corona-pandemie sind nachzuweisen. Eine verbindliche Erklärung, ob für das Vorhaben eine andere/anderweitige kurzfristige Hilfe beantragt wurde und Förderung erwartet wird. Alle eingereichten Vorhaben sollen in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

3. Stipendien: "Weiter.Denken.Planen"

Stipendien sollen in der Coronakrise die Fortsetzung und Weiterentwicklung des künstlerischen Schaffens materiell unterstützen, unabhängig von einer konkreten Ergebniserwartung. Gefördert werden damit Prozesse und Vorhaben, die über die reine Bewältigung der aktuellen Krisensituation hinausreichen und deren Ausgang offen ist. Die Stipendien stehen Vertreterinnen und Vertretern allerKunstsparten offen; sie sind gedacht für Recherchephasen, Konzeptions-, Präsentations- und Formatentwicklungen oder Reflexionsprozesse.

Wer ist antragsberechtigt?

Freischaffende Künstler*innen der Essener Kunst- und Kulturszene.

Was kann gefördert werden?

Stipendien sollen in der Coronakrise die Fortsetzung und Weiterentwicklung des künstlerischen Schaffens materiell unterstützen, unabhängig von einer konkreten Ergebniserwartung. Gefördert werden damit Prozesse und Vorhaben, die über die reine Bewältigung der aktuellen Krisensituation hinausreichen und deren Ausgang offen ist. Die Stipendien sind offen für alle Kunstsparten und z. B. für Recherchephasen, Konzeptions-, Präsentations- und Formatentwicklungen oder Reflexionsprozesse gedacht.

Welche besonderen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Vorhandensein eines künstlerischen Vorhabens, das innerhalb des Stipendienzeitraums vorangebracht werden soll. Ansonsten gelten die allgemeinen Antragsvoraussetzungen

Wie hoch ist die Förderung?

Es stehen Stipendien i. H. v. je 4.000 € zur Verfügung für einen Zeitraum von je drei Monaten. Der Zeitpunkt der Wahrnehmung des Stipendiums ist innerhalb des Jahres 2022 frei wählbar.

Welche speziellen Angaben und Nachweise müssen erbracht werden?

Bewerbung um ein Stipendium mit einem Lebenslauf, einer Beschreibung des geplanten Vorhabens (Fragestellung, Ziel, Vorgehen) und Angabe des gewünschten Zeitraums.

Arbeitsproben, sofern bisher noch keine Förderung durch das Kulturamt der Stadt Essen erfolgte. Eine verbindliche Erklärung, ob für den gewünschten Zeitraum des Stipendiums eine andere/anderweitige kurzfristige Hilfe beantragt wurde und Förderung erwartet wird. Eine sukzessive Wahrnehmung von Förderungen (z. B. anderer Stipendien) ist unschädlich.

Fragen und Antworten (FAQ) zum Antragsverfahren und Ablauf:

Wann startet und endet der Beantragungszeitraum?

Anträge können ab dem 01.09.2022 gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 30.09.2022.

Wie beantrage ich die Fördermittel?

Die Beantragung läuft ausschließlich als Onlineantragsverfahren. Förderanträge für das zweite Halbjahr 2022 werden mit dieser Frist bereits berücksichtigt. Nach Eingang der Unterlagen werden diese geprüft und eventuell fehlende Unterlagen nachgefordert. Das Kulturamt entscheidet zeitnah über die Bewilligungen.

Für die Nutzung des Antrages ist eine Registrierung beim Servicekonto.NRW notwendig.

Welche Angaben/Nachweise müssen mit dem Antrag eingereicht werden?

Allgemeine Angaben zur natürlichen oder juristischen Person gemäß Antragsformular:

  • Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahme inklusive Zeitplan
  • Nachweis der gemeinnützigen oder freiberuflichen Tätigkeit (Auszug Vereinsregister, Gewerbeschein oder Jahresabrechnung 2019 der Künstlersozialkasse, Steuerbescheid 2019, bei natürlichen Personen Kopie des Personalausweises)
  • Angaben, ob weitere Leistungen Dritter, Bundes- oder Landesprogramme, zur Bewältigung der Corona-Folgen beantragt beziehungsweise erhalten wurden
  • Verbindliche Erklärung, ob Sie für Ihren Betrieb/Ihr Vorhaben eine andere/anderweitige kurzfristige Hilfe beantragt haben und Förderung erwarten – Ausfallversicherung, Kurzarbeitergeld oder weitere Förderprogramme Dritter von Bund und Land Nordrhein-Westfalen
  • Datenschutzrechtliche Erklärung (via Online-Formular)
  • Zustimmung zur Verwertung des Ergebnisses für die Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Essen

Bitte beachten Sie die speziellen Anforderungen der verschiedenen Förderbereiche (vgl. Abschnitte „Strukturerhalt“, „Projekte: „Neue Perspektiven“ “ und „Stipendien: „Weiter.Denken.Planen““

Wie erbringe ich den Nachweis zur wirtschaftlichen Situation; der finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie?

Durch einen Steuerbescheid des Jahres 2019/2020 und/oder einen Nachweis der KSK. Weitere Möglichkeiten sind Aufstellungen über abgesagte Aufträge/ aufgelöste Verträge oder eine Darlegung der aktuellen wirtschaftlichen Situation, die den Einnahmeausfall/die Kostensteigerungen aufgrund der Pandemie begründen und aufzeigen.

Warum muss eine verbindliche Erklärung abgegeben werden, ob eine andere/anderweitige kurzfristige Hilfe beantragt wurde und Förderung erwartet wird?

Die verbindliche Erklärung soll verhindern, dass das künstlerische Vorhaben möglicherweise doppelfinanziert wird. Eine komplementäre bzw. sukzessive Förderung durch Dritte ist nicht ausgeschlossen, muss aber im Kostenplan ersichtlich sein.

Kann ich einen Antrag stellen, wenn ich schon im letzten Jahr oder in der 1. Förderrunde einen Zuschuss aus dem Corona Sonderfonds Kultur bekommen habe?

Ja, eine erneute Antragstellung ist möglich.

Kann ich mehrere Anträge gleichzeitig einreichen?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass gleichzeitig Anträge für unterschiedliche Bereiche gestellt werden. Beispiele: Ein Verein, der einen Antrag auf Strukturerhalt stellt, kann sich auch für ein Projekt im Bereich Neue Perspektiven bewerben. Künstler*innen, die/der ein Kunstwerk zum Ankauf anbietet, kann gleichzeitig ein Stipendium beantragen. Das Kulturamt behält sich die Entscheidung je nach Antragslage vor. Die Antragsteller sollten daher die Anträge priorisieren.

Wie läuft die Entscheidungsfindung ab?

Ergibt die Prüfung der eingereichten Unterlagen, dass die

Antragstellerin oder der Antragsteller antragsberechtigt und

der Antrag förderfähig ist, wird zeitnah nach Beendigung der Antragsfrist über die Förderung entschieden.

Die Antragsteller erhalten per E-Mail eine Information über die beabsichtigte Förderung ihres Vorhabens. Sobald eine Bestätigung der Antragstellerin oder des Antragstellers vorliegt, wird die Auszahlung des Zuschusses veranlasst, wobei die Wertstellung auf dem Konto einige Tage in Anspruch nehmen kann. Spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens übermittelt die Empfängerin oder der Empfänger an die Stadt Essen eine Empfangs- und Verwendungsbestätigung sowie dokumentarisches Material (einen kurzen Abschlussbericht und aussagekräftige, copyrightfreie Fotos) in digitaler Form zur möglichen Veröffentlichung durch die Stadt Essen.

Ab wann darf meine Einrichtung damit beginnen, die beantragten Maßnahmen umzusetzen?

Grundsätzlich können die Projekte nach Erteilung der Bewilligungsbescheide mit der Umsetzung starten. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn muss vorab beim Kulturamt beantragt werden.

Wie weise ich die Arbeit an meinem Projekt nach?

Nach Abschluss der Maßnahme, jedoch spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahme übermittelt die Empfängerin oder der Empfänger an die Stadt Essen eine Empfangs- und Verwendungsbestätigung sowie dokumentarisches Material (einen kurzen Abschlussbericht und aussagekräftige, copyrightfreie Fotos) in digitaler Form zur möglichen Veröffentlichung durch die Stadt Essen. Die Dokumentation des Projektes ist spätestens bis zum 30.06.2023 einzureichen.

Welche rechtlichen Grundlagen sind für die Förderungen maßgebend?

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Zuwendungen werden nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

Besteht die Möglichkeit einer Barauszahlung der zu Verfügung gestellten Fördermittel?

Eine Barauszahlung des Förderbetrags ist nicht möglich.

Muss ich die Fördermittel in dem laufenden Jahr ausgeben?

Grundsätzlich ist die Förderung zur Bewältigung der Folgen durch die Corona-Krise im Jahr 2022 gedacht. Fördermittel der zweiten Förderrunde können bis zum 31.03.2023 ausgegeben werden.

Müssen die Fördermittel ggf. zurückgezahlt werden?

Nein, grundsätzlich bedarf es bei zweckmäßiger Verwendung keiner Rückzahlung der ausgeschütteten Fördermittel. Sollten bei der Antragsstellung allerdings Angaben nicht wahrheitsgemäß beantwortet worden sein, wodurch die Vergabe der Fördermittel zu Unrecht erfolgte, kann eine Rückforderung der Zahlung erfolgen.

Was passiert mit der Förderung, wenn ich das geplante Projekt aufgrund einer unvermeidbaren Situation nicht umsetzen kann?

Wenn das Projekt aufgrund einer unvermeidbaren Situation nicht umgesetzt werden kann, behält sich das Kulturamt der Stadt Essen vor, einzelfallbezogen über den Sachverhalt zu entscheiden.

Kann der Projektzeitraum nach dem Jahr 2022 liegen?

Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung im Jahr 2022. Somit sollte auch der Projektbeginn in diesem Jahr liegen.

Soll ich bei Veröffentlichungen der Projekte auf die Förderung hinweisen?

Ja, das ist erwünscht. Hierbei benutzen Sie bitte die Formulierung „Gefördert durch die Fördermittelzahlung der Stadt Essen im Rahmen des Corona Sonderfonds Kultur." und nutzen die Logos des Kulturamtes (zip, 23577 kB).

Sind nachträgliche Änderungen in der Durchführung der geplanten Maßnahme möglich?

Ja, nachträgliche Änderungen in der Durchführung der geplanten Maßnahme im Bereich Projekte „Neue Perspektiven“ und Stipendien „Weiter.Denken.Planen“ sind mit entsprechender Begründung in kostenneutraler Form möglich.

An wen kann ich mich bei Rückfragen wenden?

Für individuelle Rückfragen wenden Sie sich bitte vorzugsweise per E-Mail an kulturamt@essen.de.

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