Lärmbelästigung, Anzeigen und Beschwerden

Nachbarschaftslärm

Das Zusammenleben in der Großstadt bedingt mitunter auch Störungen durch Lärm in der Nachbarschaft. Diese müssen aber nicht ohne weiteres hingenommen werden, wenn sie ein tolerierbares Maß übersteigen.

Gewerbe

Zu den Möglichkeiten, gegen Lärm durch Gewerbebetriebe vorzugehen, erhalten Sie über den nebenstehenden Link zum Immissionsschutz weitere Informationen.

Lärm durch Privatleute

Auch bei Lärmbelästigungen durch Privatleute aus der Nachbarschaft finden Sie unter dem nebenstehenden Link weitere Informationen, die insbesondere bei der Nutzung lautstarker Geräte hilfreich sein können.

Primär sollten Sie im Falle von Störungen durch Nachbarn auf jeden Fall Ihre privatrechtlichen Möglichkeiten prüfen.

In vielen Fällen ist eine sogenannte Hausordnung Bestandteil der Mietverträge. Eigentümergemeinschaften treffen häufig Übereinkünfte, die das Miteinander in der Gemeinschaft regeln. Benachbarte Hauseigentümer können für sich den Schutz des Nachbarschaftsrechtes nutzen.

Falls Sie sich selbst über ihre privatrechtlichen Möglichkeiten nicht hinreichend informiert fühlen, suchen Sie bitte den Beistand eines Rechtskundigen, z.B. eines Rechtsanwaltes oder eines Schiedsmannes. Eine Übersicht über die in Essen tätigen Schiedsleute erhalten Sie ebenfalls über einen der nebenstehenden Links.

Rechtliche Grundlage

Nach § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetz NRW sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die Nachtruhe in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu stören.

Außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe dürfen darüber hinaus nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetz NRW Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräte nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Essen und die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung enthalten weitere Regelungen. Informationen dazu erhalten Sie ebenfalls über den nebenstehenden Link zum Immissionsschutz im privaten Bereich.

Verstöße gegen diese Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die auf Anzeige mit Geldbußen geahndet werden können.

Anzeigen

Wenn Ihre eigenen Bemühungen zur Abstellung von Nachbarschaftslärm nicht zum gewünschten Erfolg führen, oder aber massive Belästigungen vorliegen, können Sie die Beeinträchtigungen beim Ordnungsamt der Stadt Essen anzeigen.

Sofern die Ruhestörungen zu Zeiten stattfinden, an denen das Ordnungsamt nicht erreichbar ist, z.B. während der Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, haben Sie die Möglichkeit, die Anzeige auch bei der Polizei zu erstatten. Die Einschaltung der Polizei empfiehlt sich insbesondere dann, wenn die Störung umgehend beendet werden soll.

Form und Inhalt von Anzeigen

Bei einer Anzeigeerstattung ist aber zu berücksichtigen, dass subjektiv als störend empfundener Lärm nicht unbedingt die geforderte objektiv erhebliche Belästigung im Sinne des Gesetzes darstellt. Daher ist es für das Ergreifen von ordnungsrechtlichen Maßnahmen zur Belegung der Störung rechtlich zwingend notwendig, den Ort und die Betroffenen der Einwirkung des Lärms zu benennen.

Diese Nachweispflicht führt dazu, dass Anzeigen nur schriftlich abgegeben werden können (Postanschrift: Stadt Essen, Ordnungsamt, 45121 Essen). Eine fernmündlich vorgetragene Beschwerde kann nicht Grundlage für ein Bußgeldverfahren sein. Bitte beachten Sie auch, eine Anzeige möglichst konkret zu fassen und bedenken Sie, dass Sie in einem möglichen gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Verfügung stehen müssen.

Bei einer Anzeige sind unbedingt anzugeben:
Personalien der anzeigenden Person
Name und Anschrift des Störers
Datum und Uhrzeit bzw. Zeitspanne der Störung
Art der Störung (beispielsweise laute Musik, lautes Feiern)
Personalien weiterer Zeugen, möglichst mit Unterschrift
weitere besondere Umstände (beispielsweise einmalige oder wiederholte Störung).

Bitte haben Sie Verständnis, dass aus den vorgenannten Gründen anonyme Anzeigen und Beschwerden nicht bearbeitet werden können.

Bei weiteren Fragen zu den gesetzlichen Regelungen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes. Eine Übersicht erhalten Sie durch den unten stehenden Link.

Bezirk 1 (Altenessen-Nord, Altenessen-Süd, Frillendorf, Karnap, Stoppenberg)

Bezirk 2 (Rüttenscheid, Südostviertel, Stadtkern, Haarzopf, Huttrop, Westviertel)

Bezirk 3 (Altendorf, Bergeborbeck, Bochold, Borbeck, Gerschede, Vogelheim)

Bezirk 4 (Freisenbruch, Horst, Kray, Steele, Leithe, Bergerhausen, Überruhr, Burgaltendorf, Nordviertel, Ostviertel und Rellinghausen)

Bezirk 5 (Fischlaken, Fulerum, Frohnhausen, Holsterhausen, Kettwig, Heisingen, Bredeney, Katernberg, Heidhausen, Stadtwald)

gesetzliche Grundlage zum Download

Bezirk 1 (Altenessen-Nord, Altenessen-Süd, Frillendorf, Karnap, Stoppenberg)

Bezirk 2 (Rüttenscheid, Südostviertel, Stadtkern, Haarzopf, Huttrop, Westviertel)

Bezirk 3 (Altendorf, Bergeborbeck, Bochold, Borbeck, Gerschede, Vogelheim)

Bezirk 4 (Freisenbruch, Horst, Kray, Steele, Leithe, Bergerhausen, Überruhr, Burgaltendorf, Nordviertel, Ostviertel und Rellinghausen)

Bezirk 5 (Fischlaken, Fulerum, Frohnhausen, Holsterhausen, Kettwig, Heisingen, Bredeney, Katernberg, Heidhausen, Stadtwald)

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