Abschleppmaßnahme

Anhörung und Leistungsbescheid

Ihr Fahrzeug wurde abgeschleppt?
Dann wird Ihnen nach Abschluss des Ordnungswidrigkeitenverfahrens über die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten ein Leistungsbescheid erstellt.

Anhörungsverfahren

Vor Erlass dieses belastenden Bescheides wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich zu äußern. Es handelt sich um ein per Gesetz vorgegebenes Anhörungsverfahren (§28 Verwaltungsverfahrensgesetz). Hier besteht nochmals die Möglichkeit, einen verantwortlichen Fahrer zu benennen, Gründe für den Parkverstoß anzuführen oder ähnliche Angaben zu machen. Diese Eingaben werden bei der weiteren Bearbeitung des Falles Berücksichtigung finden. Sie können diese Möglichkeit nutzen, müssen es aber nicht. Es ist für das Verfahren nicht zwingend erforderlich, den Anhörungsbogen ausgefüllt zurück zu senden.

Der Leistungsbescheid wird dann nach pflichtgemäßem Ermessen und Stand der Akte erlassen.

Leistungsbescheid

Im Leistungsbescheid werden nach den Vorgaben der Ausführungsverordnung zum Verwaltungsvollsteckungsgesetz (Ausführungsverordnung) die entstandenen Abschleppkosten, gegebenenfalls auch Verwahrungs- und Verwertungskosten aufgeführt (§ 20 Absatz 2 Nummer 7 Ausführungsverordnung).

Außerdem wird mit dem Leistungsbescheid eine Verwaltungsgebühr festgesetzt. Diese Gebühr bemisst sich nach dem durchschnittlichen behördlichen Aufwand, der durch die Abschleppmaßnahme entstanden ist. Berücksichtigt werden dabei nicht nur die entstandenen Sachkosten, sondern auch die zeitliche Inanspruchnahme der Innen- und Außendienstmitarbeiter. Die Verwaltungsgebühr beträgt zurzeit 81,50 EURO bei zugelassenen und 95 EURO bis 155 EURO bei nicht zugelassenen Fahrzeugen. Sie liegt damit im unteren Bereich des vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmens (§ 15 Absatz 1 Ausführungsverordnung).

Rechtsmittel

Gegen den erlassenen Bescheid kann Klage erhoben werden. Diese ist schriftlich oder zur Niederschrift binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim zuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu erheben. Für das Klageverfahren werden vom Verwaltungsgericht weitere Gebühren und Auslagen erhoben.

Im Falle einer Klage ist bis zur abschließenden Klärung des Falles die Zahlungspflicht selbstverständlich unterbrochen. Entscheidet das Gericht gegen Sie, erhalten Sie keine erneute Zahlungsaufforderung, sondern müssen den Gesamtbetrag mit der Rechtskraft der Entscheidung unaufgefordert überweisen.

© 2024 Stadt Essen