Verwarnung

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kann das Ordnungsamt als zuständige Behörde Verwarnungen erteilen, wenn ihnen nach dem Bußgeldkatalog ein Verwarnungsgeld von 10,- bis 55,- Euro zugemessen wird. Die dort durch den zuständigen Bundesminister bestimmten Beträge sind starre Regelsätze, die nicht im Ermessen der Überwachungskräfte liegen.

Eine Verwarnung hat zum Ziel, die Durchführung eines förmlichen und damit entsprechend aufwendigen und teuren Bußgeldverfahrens zu ersparen. Sie soll bewirken, dass die betroffenen Personen die Verkehrsvorschriften künftig sorgsamer beachten. Voraussetzung ist allerdings eine Mitwirkung insofern, als die Verwarnung erst durch bestimmungsgemäße Zahlung des Verwarnungsgeldes wirksam wird.

Bußgeldbescheid

Bei Verkehrsverstößen, die nach dem Bußgeldkatalog mit mehr als 60,- Euro zu ahnden sind, dient der Verwarnungsvordruck als Anhörung zur Prüfung des Erlasses eines Bußgeldbescheides. Sie erhalten damit Gelegenheit, sich zu den Beschuldigungen zu äußern.

Abschleppmaßnahme

Unabhängig von der Frage, ob eine Verwarnung auszusprechen oder ein Bußgeld zu verhängen ist, wird im Falle einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ein abgestelltes Kfz abgeschleppt. Durch diese Abschleppmaßnahme werden dann über Verwarn- oder Bußgeld hinaus weitere Kosten ausgelöst, die durch gesonderte Bescheide in Rechnung gestellt werden.

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