Auf öffentlichen Parkplätzen, die mit Parkscheinautomaten bewirtschaftet sind, darf nur mit einem gültigen Parkschein, der im Fahrzeug gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Das heißt, auch bei Vorliegen eines gültigen Parkscheins darf die Höchstparkdauer nicht überschritten werden.
Sollte der Parkscheinautomat einmal nicht wie vorgesehen funktionieren, können Sie unter Verwendung der Parkscheibe bis zur angegebenen Höchstparkdauer parken. Bitte beachten Sie, den Zeiger der Parkscheibe auf den Strich der halben Stunde einzustellen, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
Melden Sie einen defekten Parkscheinautomaten bitte der Leitstelle. Wir werden uns sodann bemühen, das Gerät kurzfristig zu prüfen, ggf. als defekt zu deklarieren und eine Reparatur zu veranlassen.