Einkommen

Das JobCenter ist verpflichtet, alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen bei der Berechnung eines Leistungsanspruches zu berücksichtigen. Um Nachteile zu vermeiden, zeigen Leistungsbeziehende daher jeglichen Geldzugang umgehend an.

Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld, Gratifikationen, Sonder- und Leistungsprämien etc.
  • Nebenverdienste, z.B. aus einem "Minijob"
  • Steuererstattungen (Lohnsteuerjahresausgleich)
  • Arbeitslosengeld I
  • Krankengeld
  • Kindergeld
  • Unterhalt / Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
  • Elterngeld
  • Renten
  • Kapital- und Zinserträge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Eigenheimzulagen, soweit sie nicht nachweislich zur Finanzierung einer nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird
  • Einmalige Einnahmen (Erbschaften, Geldgeschenke, Lottogewinne etc.)
  • Entlassungsgeld von Inhaftierten
  • Sachbezüge

Einkommen aus Selbständigkeit

Wer selbständig ist, muss besondere Voraussetzungen bei einem Antrag auf Bürgergeld beachten. Machen Sie sich zusammen mit Ihrer Ansprechperson beim JobCenter Essen insbesondere mit dem Antragsvordruck EKS (Einkommen aus Selbstständigkeit) und den dazugehörigen Hinweisen vertraut.

Ausgangspunkt für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit (Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft) sind die Betriebseinnahmen. Da das Bürgergeld in der Regel für Bewilligungszeiträume von sechs Monaten berechnet wird, wird dieser Zeitraum auch für die Berechnung des Einkommens zugrunde gelegt.

Bei Antragstellung ist eine Selbsteinschätzung mit dem Antragsvordruck EKS für die kommenden sechs Monate abzugeben. Während eines Bewilligungszeitraums sind die laufenden Einnahmen und Ausgaben ebenfalls zu dokumentieren und in geeigneter Form nachzuweisen. Hierbei ist zu beachten, dass das in der Gewinn- und Verlustrechnung ermittelte Betriebsergebnis nicht notwendigerweise mit dem sozialrechtlich anzurechnenden Einkommen übereinstimmt, da bestimmte Posten wie z.B. Abschreibungen nicht berücksichtigt werden können.

Freibeträge bei Erwerbstätigkeit

Der Freibetrag wird jedem erwerbsfähigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft eingeräumt, das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Freibetrages ist bei abhängig Erwerbstätigen das Bruttoeinkommen.

Ein Betrag in Höhe von 100,- Euro ist grundsätzlich frei. Darüber hinaus bleibt ein weiterer prozentualer Anteil anrechnungsfrei, der sich nach der Höhe des Bruttoeinkommens richtet.

Der Grundfreibetrag in Höhe von 100,- Euro setzt sich zusammen aus Pauschalbeträgen für:

  • angemessene private Versicherungen (z.B. Hausrat- und Haftpflichtversicherung)
  • Werbungskosten
  • Wegstreckenentschädigung

Den Grundfreibetrag übersteigende Kosten können erst ab einem Bruttoverdienst von mehr als 400,- Euro berücksichtigt werden. Dazu sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

© 2024 Stadt Essen