Das Bürgergeld - als Nachfolger des Arbeitslosengeld II - umfasst den Regelbedarf, eventuelle Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Das Bürgergeld - als Nachfolger des Arbeitslosengeld II - umfasst den Regelbedarf, eventuelle Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Höhe des Regelbedarfes (1) | ab dem 01.01.2024 |
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alleinstehende/alleinerziehende Personen und Volljährige mit minderjährigem Partner | 563,00 Euro |
volljährige Ehegatten / Partner in eheähnlicher Gemeinschaft (pro Person) | 506,00 Euro |
Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt (18 - 24 Jahre) Personen unter 25 Jahre, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen (18 - 24 Jahre) | 451,00 Euro |
Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14 - 17 Jahre) minderjährige Partner (14 - 17 Jahre) | 471,00 Euro |
Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6 - 13 Jahre) | 390,00 Euro |
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0 - 5 Jahre) | 357,00 Euro |
Der Regelbedarf umfasst insbesondere den Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie - ohne die auf die Heizung und Warmwasser entfallenden Anteile - sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Wie sich der Regelbedarf berechnet und zusammensetzt, geht aus einer Broschüre (pdf, 985 kB) des Bundesministeriums hervor.
Angemessene Kosten der Unterkunft (KdU) | |
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- maximale Bruttokaltmiete - (1) | |
Haushaltsgröße | ab dem 01.09.2024 |
1 Person | 472,00 Euro |
2 Personen | 613,00 Euro |
3 Personen | 754,50 Euro |
4 Personen | 896,00 Euro |
5 Personen | 1.037,50 Euro |
6 Personen | 1.132,00 Euro |
7 Personen | 1.226,00 Euro |
8 Personen | 1.320,50 Euro |
9 Personen | 1.415,00 Euro |
jede weitere Person | 94,50 Euro |
Grundsätzlich können nur die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden. Die angemessene Bruttokaltmiete setzt sich zusammen aus der Haushaltsgröße, dem Quadratmeterpreis (der dem Essener Mietspiegel folgt) und den kalten Betriebskosten.
(1) Die Werte gelten ebenfalls für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.