Die Umwandlungsprämie soll Unternehmen dazu motivieren, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse von erwerbsfähigen Bürgergeld-Bezieher*innen in versicherungspflichtige und unbefristete Arbeitsverhältnisse umzuwandeln. Die Höhe des Arbeitsentgeltes muss dabei tariflich oder ortsüblich sein.
Die erwerbsfähigen Leistungsbezieher*innen dürfen jedoch nicht bereits eine Förderung nach diesen Richtlinien beim selben Unternehmen erhalten haben oder während der letzten zwei Jahre vor Förderbeginn mehr als drei Monate bei diesem Unternehmen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Ausgeschlossen ist ebenfalls eine Förderung für Ehegatten, verwandte oder verschwägerte Personen des/der Arbeitgeber*in sowie Zeitarbeitsunternehmen.