Leistungen für Flüchtlinge werden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt.
In den ersten 18 Monaten des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland wird die Leistung nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz gewährt. Diese setzt sich wie folgt zusammen:
- Barbetrag
- Grundleistung
- Miete (Kaltmiete und Nebenkosten in angemessener Höhe und Heizkosten), wenn die Voraussetzungen für einen Wohnungsbezug vorliegen
- Abzüglich Strom, wenn eine städtische Unterkunft bezogen wurde
- Abzüglich Einkommen und Vermögen
Barbetrag und Grundleistungen sind in der Höhe abhängig von Alter und Familienstand und sind in den ersten 18 Monaten grundsätzlich geringer als der danach gezahlte Regelsatz.
Anschließende Leistungen
Nach Ablauf der ersten 18 Monate ohne Unterbrechung in der Bundesrepublik Deutschland werden Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz gewährt. Die Leistungshöhe wird an die Sozialhilfe nach dem zwölften Sozialgesetzbuch angepasst. Diese setzt sich wie folgt zusammen:
- Regelsatz
- Mehrbedarf bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
- Miete (Kaltmiete und Nebenkosten in angemessener Höhe und Heizkosten)
- Abzüglich Strom, wenn eine städtische Unterkunft bezogen wurde
- Abzüglich Einkommen und Vermögen
Krankenhilfe
Flüchtlinge erhalten darüber hinaus notwendige Krankenhilfe in Form von Sachleistungen. Nach Ablauf von 18 Monaten können Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet werden.
Ermäßigungen
Durch den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben Sie zudem einen Anspruch auf die Essen.dabeisein Karte, Rundfunkgebührenbefreiung und ein vergünstigtes MeinTicket für den öffentlichen Personennahverkehr innerhalb des Stadtgebietes.