Durch eine Abschleppmaßnahme werden zwei rechtlich getrennt voneinander abzuwickelnde Verfahren begründet.
Zum einen das Verwarnungsverfahren, in dem die begangene Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.
Zum anderen wird ein Leistungsbescheid erlassen, durch den die entstandenen Kosten für das Abschleppen und gegebenenfalls notwendige Verwahren und Verwerten des Fahrzeuges eingezogen werden. Gegenstand des Leistungsbescheides ist außerdem eine Verwaltungsgebühr, die die Kosten der Behörde ausgleicht.