Vermögen

Als Vermögen muss das JobCenter bei der Antragsbewilligung alle verwertbaren Vermögensgegenstände berücksichtigen, unabhängig davon, ob dieses Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist. Berücksichtigt wird grundsätzlich Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen der mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen.

Dazu gehört:

  • Geld und Geldeswert (bar und in Form von Schecks)
  • unbewegliche Sachen, wie bebaute und unbebaute Grundstücke, Schmuckstücke, Gemälde, Möbel
  • Kraftfahrzeuge
  • (Spar-)Guthaben (Aktien, Sparbriefe, Bausparverträge)
  • Versicherungen (Kapitallebensversicherungen oder private Rentenversicherungen, immer ausgehend vom aktuellen Rückkaufswert)
  • Schenkungen und Vermögensübertragungen der letzten zehn Jahre

Es erfolgt eine Prüfung, ob das vorhandene Vermögen verwertbar ist, d.h. ob es veräußert oder durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann. Jedoch gibt es Freibeträge, die unberührt bleiben.

Freibeträge

Während der einjährigen, sogenannten Karenzzeit, die mit dem Leistungsbezug beginnt, bleiben für die antragstellende Person bis zu 40.000 Euro unberücksichtigt und für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro. Nach der Karenzzeit besteht für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro.

Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Vermögensfreibetrag sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

Weitere Informationen zur Anrechnung von Vermögen sowie zu möglichen Freibeträgen erhalten Sie von Ihrer Ansprechperson im JobCenter Essen. Diese hilft Ihnen bei Fragen gerne weiter und hält genauere Auskünfte für Sie bereit.

Anrechnungsfreies Vermögen

Es gibt Vermögen, welches das JobCenter bei der Antragsbewilligung nicht heranzieht:

  • verpfändete Vermögensgegenstände
  • ein angemessener Hausrat
  • ein angemessenes Auto für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
  • für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensbeträge
  • innerhalb der gesetzlichen Wohnflächen liegende selbstgenutzte Immobilie
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