Schülerbeförderungskosten

Bildung und Teilhabe

Unter bestimmten Bedingungen können über das Bildungs- und Teilhabepaket die Kosten für die Fahrt zur Schule übernommen werden.

Was wird gefördert?

Schüler*innen, die für den Schulweg auf Bus und Bahn angewiesen sind, erhalten in Essen von der Schule das sog. "SchokoTicket/DeutschlandTicket für Schüler*innen" der Ruhrbahn. Hierfür müssen die Familien einen Eigenanteil zahlen.

Leistungsberechtigte können sich den Eigenanteil über das Bildungs- und Teilhabepaket erstatten lassen.

Wenn von der Schule kein "SchokoTicket/DeutschlandTicket für Schüler*innen" bezuschusst wird, können im begründeten Einzelfall auch die vollen Kosten über das Bildungs- und Teilhabepaket übernommen werden (Härtefallprüfung).

Wer kann die Leistungen erhalten?

Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, keine Ausbildungsvergütung beziehen und eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • Bürgergeld,
  • Sozialhilfe nach dem SGB XII,
  • Asylbewerberleistungen
  • Kindergeld mit Kinderzuschlag
  • Wohngeld

Weitere Voraussetzung zur Gewährung der Leistung

Die Kosten für die Beförderung können immer dann übernommen werden, wenn

  • die Schüler*in die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges besucht,
  • auf die Schülerbeförderung angewiesen ist
  • und die Kosten nicht durch Dritte übernommen werden.

Vorrangig zuständig für die Gewährung der Schülerbeförderungskosten ist der Fachbereich Schule der Stadt Essen. Über das Schulsekretariat muss zuerst die Kostenübernahme für das "SchokoTicket/DeutschlandTicket für Schüler*innen" beantragt werden. Wenn der Fachbereich Schule die Kostenübernahme bewilligt, kann der verbleibende Eigenanteil über das JobCenter übernommen werden.

Wenn eine Kostenübernahme abgelehnt wird, prüft das JobCenter, ob die gewählte Schule als nächstgelegene Schule anerkannt werden kann und für die Entfernung (Wohnort - Schule) ein Ticket erforderlich ist.

Für die Notwendigkeit der Schülerbeförderung bestehen folgende Entfernungsgrenzen:

  • für die Primarstufe 2,0 Kilometer
  • für die Sekundarstufe I (inkl. 10. Klasse) 3,5 Kilometer
  • und für die Sekundarstufe II 5,0 km.

Sofern die besuchte Schule nicht als nächstgelegene Schule anerkannt werden kann, wird die Entfernung zur tatsächlich nächstgelegenen Schule berücksichtigt.

Wird nicht die nächstgelegene Schule besucht, sind die Gründe hierfür dem JobCenter anzugeben.

Übernommen werden die Kosten für das günstigste Ticket (zumeist das "SchokoTicket/DeutschlandTicket für Schüler*innen", wenn hierauf kein Anspruch besteht dann für das "Sozialticket").

Wie können die Leistungen beantragt werden?

Die Leistungen können über das Antragsformular Schülerbeförderung beantragt werden.

Auf der Bescheinigung ist u.a. anzugeben, ob die Kostenübernahme durch den Fachbereich Schule bewilligt oder abgelehnt worden ist. Bei Ablehnung ist eine entsprechende Begründung anzugeben. Dem Formular sind die erforderlichen Nachweise (Fahrpreisbestätigung, Kontoauszüge, ggf. Ablehnungsbescheid des Schulamtes) beizufügen.

An wen werden die Leistungen ausgezahlt?

Die Leistungen werden der oder dem Leistungsberechtigten auf das dem JobCenter bekannte Konto erstattet.

Wo können die Leistungen beantragt werden?

Zuständig ist das Team Bildung und Teilhabe des JobCenter Essen. Die Antragsunterlagen können per Post, per E-Mail oder Fax an das Team Bildung und Teilhabe übermittelt werden.

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