Wahlberechtigt ist,
Wählbar ist,
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Essen.
Das Stadtgebiet Essen ist zurzeit in 309 Stimmbezirke zur Stimmabgabe eingeteilt.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Erhält von mehreren Bewerber*innen keine(r) mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerber*innen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Es wird auf Grund desselben Wählerverzeichnisses gewählt wie bei der ersten Wahl.
Bei der Stichwahl ist der/die Bewerber*in gewählt, der/die von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
Wahlberechtigt ist,
Wählbar zum Rat und zu den Bezirksvertretungen sind,
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Das Stadtgebiet Essen ist in 323 Stimmbezirke zur Stimmabgabe und 41 Kommunalwahlbezirke (01-42 ohne Kommunalwahlbezirk 13) eingeteilt.
Bei der Wahl des Rates ist das Wahlgebiet das Stadtgebiet, bei der Wahl der Bezirksvertretungen ist das Wahlgebiet der jeweilige Stadtbezirk.
Für die Bezirksvertetung ist darüber hinaus wählbar, wer in einem Kommunalwahlbezirk des entsprechenden Stadtbezirks für den Rat kandidiert.
Wahl des Rates
Gewählt werden 41 Direktkandidaten aus den Kommunalwahlbezirken mit einfacher Mehrheit ("relative Mehrheitswahl") und 41 Listenkandidaten über den Stimmenanteil der einzelnen Parteien an den stadtweit gültig abgegebenen Stimmen ("Verhältniswahl mit vorgeschalteter Mehrheitswahl").
Wahl der Bezirksvertretungen
Listenwahl nach Verhältniswahlgrundsätzen. Nur Parteien oder Wählergruppen können Wahlvorschlagslisten einreichen.
Divisormethode mit Standardrundung
(Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers)
Die Anwendung des Verfahrens regelt
§ 33 Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen.