Kommunalwahlen

Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters, des Rates und der Bezirksvertretungen, des Integrationsrates und des Ruhrparlaments

Wahlraumübersicht und Wahlraumsuche

Das Wahlamt weist darauf hin, dass auch für die Stichwahl der Wahlbenachrichtigungsbrief gültig ist, den jede*r Wahlberechtigte zur Wahl am 14.09.2025 erhalten hat. Zur Ausübung des Wahlrechts ist jedoch auch die Vorlage des Ausweises oder Passes ausreichend. Wahlräume sind dieselben wie bei der Kommunalwahl. Diese sind in der Wahlraumübersicht und Wahlraumsuche zu finden.

Briefwahl

Ende der Bestellfrist

Wer für die Stichwahl Briefwahlunterlagen beantragt und diese nicht erhalten hat, kann sich im Wahlamt, Kopstadtplatz 10, noch bis Samstag, 27. September, 12:00 Uhr, Ersatzunterlagen ausstellen lassen. Kann der Wahlraum bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung nicht aufgesucht werden, ist dies bis Sonntag, 28. September, 15 Uhr möglich. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, benötigt eine entsprechende

.

Der Wahlbrief (mit dem Stimmzettel) muss bis spätestens Sonntag, 28. September, 16 Uhr in einen der Hausbriefkästen am Rathaus, Porscheplatz oder am Wahlamt, Kopstadtplatz 10, eingeworfen werden.

Oberbürgermeister*in

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist,

  • wer Deutsche*r oder Unionsbürger*in ist,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Essen ihre*seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre*seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb der Stadt Essen hat.

Wählbarkeit

Wählbar ist,

  • wer am Wahltag Deutsche*r oder in Deutschland wohnhafte*r Unionsbürger*in ist,
  • das 23. Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie
  • die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Wahlgebietseinteilung

Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Essen.
Das Stadtgebiet Essen ist zurzeit in 314 Stimmbezirke zur Stimmabgabe eingeteilt.

Kommunalwahlbezirke und Stadtbezirke

Wahlsystem

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Erhält von mehreren Bewerberinnen*Bewerbern keine*r mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen*Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Es wird auf Grund desselben Wählerverzeichnisses gewählt wie bei der ersten Wahl.
Bei der Stichwahl ist der*die Bewerber*in gewählt, der*die von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

Rat und Bezirksvertretungen

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist,

  • wer Deutsche*r oder Unionsbürger*in ist,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Essen ihre*seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre*seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb der Stadt Essen hat.

Wählbarkeit

Wählbar zum Rat und zu den Bezirksvertretungen sind,

  • Deutsche oder Unionsbürger*innen,
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • und die seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.

Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Wahlgebietseinteilung

Das Stadtgebiet Essen ist in 314 Stimmbezirke zur Stimmabgabe und 41 Kommunalwahlbezirke (01-42 ohne Kommunalwahlbezirk 13) eingeteilt.
Bei der Wahl des Rates ist das Wahlgebiet das Stadtgebiet, bei der Wahl der Bezirksvertretungen ist das Wahlgebiet der jeweilige Stadtbezirk.
Für die Bezirksvertetung ist darüber hinaus wählbar, wer in einem Kommunalwahlbezirk des entsprechenden Stadtbezirks für den Rat kandidiert.

Wahlsysteme

Wahl des Rates
Gewählt werden 41 Direktkandidatinnen*Direktkandidaten aus den Kommunalwahlbezirken mit einfacher Mehrheit (relative Mehrheitswahl) und 41 Listenkandidatinnen*Listenkandidaten über den Stimmenanteil der einzelnen Parteien an den stadtweit gültig abgegebenen Stimmen (Verhältniswahl mit vorgeschalteter Mehrheitswahl).

Wahl der Bezirksvertretungen
Listenwahl nach Verhältniswahlgrundsätzen. Nur Parteien oder Wählergruppen können Wahlvorschlagslisten einreichen.

Ermittlung des Wahlergebnisses

Divisormethode mit Standardrundung
(Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers )
Die Anwendung des Verfahrens regeln § 33 Landeswahlgesetz NRW sowie § 58 Landeswahlordnung NRW.

Integrationsrat

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist, wer

  • nicht Deutsche*r im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
  • eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
  • die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
  • die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

  • 16 Jahre alt sein,
  • sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Stadt Essen ihre Hauptwohnung haben.

Nicht wahlberechtigt sind:

  • Ausländer*innen, auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
  • Asylbewerber*innen

Wählbarkeit

Wählbar ist jede*r Essener Bürger*in und jede wahlberechtigte Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Essen ihre Hauptwohnung hat.

Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Wahlsystem

Jede*r Wähler*in hat nur eine Stimme. Mit ihr wählt sie/er die/den Einzelbewerber*in oder die Liste einer Gruppe/Partei.

Die Sitzverteilung ergibt sich nach dem im Kommunalwahlgesetz für Listenwahlen vorgeschriebenen Berechnungssystem und ohne Erhöhung (Verhältnisausgleich) der in der Hauptsatzung festgelegten Sitzzahl.

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