14. September 2025
14. September 2025
Wahlberechtigt ist,
Wählbar ist,
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Essen.
Das Stadtgebiet Essen ist zurzeit in 309 Stimmbezirke zur Stimmabgabe eingeteilt.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Erhält von mehreren Bewerberinnen*Bewerbern keine*r mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen*Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Es wird auf Grund desselben Wählerverzeichnisses gewählt wie bei der ersten Wahl.
Bei der Stichwahl ist der*die Bewerber*in gewählt, der*die von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem*der Wahlleiter*in zu ziehende Los.
Wahlberechtigt ist,
Wählbar zum Rat und zu den Bezirksvertretungen sind,
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Das Stadtgebiet Essen ist in 309 Stimmbezirke zur Stimmabgabe und 41 Kommunalwahlbezirke (01-42 ohne Kommunalwahlbezirk 13) eingeteilt.
Bei der Wahl des Rates ist das Wahlgebiet das Stadtgebiet, bei der Wahl der Bezirksvertretungen ist das Wahlgebiet der jeweilige Stadtbezirk.
Für die Bezirksvertetung ist darüber hinaus wählbar, wer in einem Kommunalwahlbezirk des entsprechenden Stadtbezirks für den Rat kandidiert.
Wahl des Rates
Gewählt werden 41 Direktkandidatinnen*Direktkandidaten aus den Kommunalwahlbezirken mit einfacher Mehrheit (relative Mehrheitswahl) und 41 Listenkandidatinnen*Listenkandidaten über den Stimmenanteil der einzelnen Parteien an den stadtweit gültig abgegebenen Stimmen (Verhältniswahl mit vorgeschalteter Mehrheitswahl).
Wahl der Bezirksvertretungen
Listenwahl nach Verhältniswahlgrundsätzen. Nur Parteien oder Wählergruppen können Wahlvorschlagslisten einreichen.
Quotenverfahren mit prozentualem Restausgleich
Die Anwendung des Verfahrens regelt
§ 33 Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen.
Wahlberechtigt ist, wer
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
Nicht wahlberechtigt sind:
Wählbar ist jede*r Essener Bürger*in und jede wahlberechtigte Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Essen ihre Hauptwohnung hat.
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Jede*r Wähler*in hat nur eine Stimme. Mit ihr wählt sie/er die/den Einzelbewerber*in oder die Liste einer Gruppe/Partei.
Die Sitzverteilung ergibt sich nach dem im Kommunalwahlgesetz für Listenwahlen vorgeschriebenen Berechnungssystem und ohne Erhöhung (Verhältnisausgleich) der in der Hauptsatzung festgelegten Sitzzahl.