Über das Bildungs- und Teilhabepaket können Kosten für eine zusätzliche außerschulische Förderung übernommen werden.
Über das Bildungs- und Teilhabepaket können Kosten für eine zusätzliche außerschulische Förderung übernommen werden.
Die zum Schuljahr 2026/2027 gültigen Richtlinien wurden veröffentlicht.
Im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe wurden die Richtlinien zur Lernförderung für das Schuljahr 2026/2027 für die Stadt Essen sprachlich, als auch teilweise inhaltlich überarbeitet.
Die Anpassungen erfolgten unter Berücksichtigung der fachlichen Weisungen zu den Leistungen nach § 28 SGB II sowie der entsprechenden Regelungen im BKGG, SGB XII und AsylbLG. Darüber hinaus wurden Ergebnisse aus dem interkommunalen Austausch aller NRW - Kommunen zu Bereich Bildung und Teilhabe berücksichtigt, um Verfahrensabläufe, Qualitätsstandards und Fördervoraussetzungen stärker zu vereinheitlichen und nachvollziehbarer zu gestalten.
Ziel der Überarbeitung ist insbesondere die Sicherstellung einer zielgerichteten und zeitlich angemessenen Lernförderung, die Vereinheitlichung fachlicher Standards, die stärkere Qualitätssicherung im Bereich der Lernförderung, sowie die rechtssichere und nachvollziehbare Verwendung öffentlicher Mittel.
Die Förderung ist möglich für die Bereiche:
Lernförderung
Sprachförderung
Kompaktangebote
Anspruchsberechtigt sind Schüler*innen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten sowie eine der folgenden Leistungen beziehen:
Stellt die Schule Ihres Kindes einen Bedarf an zusätzlicher Lernförderung fest, können die Leistungen mit dem entsprechenden Formular beantragt werden. (Bitte beachten Sie auch die Ausfüllhinweise im Merkblatt.)
Wählen Sie bitte eine passende Lernförderanbieterin oder einen -anbieter aus, bevor Sie die Unterlagen einreichen. Die Schule Ihres Kindes kann Ihnen bei der Auswahl und Suche behilflich sein.
Eine Liste der zugelassenen Anbieter*innen (sofern diese zugleich der Veröffentlichung ihrer Daten zugestimmt haben) finden Sie auf dieser Seite.
Sofern Sie einen Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter der Lernförderung geschlossen haben, kündigen Sie diesen bitte rechtzeitig. Beachten Sie dabei die möglicherweise vereinbarten Kündigungsfristen.
Um den Wechsel beim JobCenter zu beantragen, lassen Sie bitte das Formular „Anbieterwechsel“ von der bisherigen Anbieterin bzw. dem bisherigen Anbieter ausfüllen. Im Formular müssen die bereits erteilten Stunden und der Zeitpunkt des Wechsels dokumentiert werden.
Nennen Sie dem JobCenter über das Formular die neue Anbieterin / den neuen Anbieter. Das ermittelte Reststundenkontingent kann im darauf folgenden Zeitraum bei der neuen Lernförderung in Anspruch genommen werden. Sie erhalten hierzu einen entsprechenden Bescheid. Achtung: Es können nur ganze Stunden übertragen werden. Angebrochene Stunden verfallen.
Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Lernförderanbieterin bzw. dem Lernförderanbieter. Hierfür ist von ihr oder ihm eine Rechnung nebst Anwesenheitsnachweis zu erstellen. Die dafür nötigen Abrechnungs-Vordrucke finden Sie hier.
Bei Anliegen zum Bildungs- und Teilhabepaket im SGB II (Bürgergeld) wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle, die auch für Ihre Grundleistungen zuständig ist.
In allen anderen Rechtskreisen kontaktieren Sie bitte das Amt für Soziales und Wohnen per E-Mail unter but@sozialamt.essen.de
.