Als Mieter*in sollten Sie wissen, wie der Winterdienst in Ihrem Haus geregelt ist. Dem Mietvertrag oder der Hausordnung können Sie entnehmen, ob und inwiefern Sie zum Winterdienst verpflichtet sind oder nicht.
Als Mieter*in sollten Sie wissen, wie der Winterdienst in Ihrem Haus geregelt ist. Dem Mietvertrag oder der Hausordnung können Sie entnehmen, ob und inwiefern Sie zum Winterdienst verpflichtet sind oder nicht.
Die Winterdienstsatzung regelt neben den Pflichten der Stadt auch die Pflichten der Grundstückseigentümer*innen. Wenn eine Straße nicht im Winterdienstverzeichnis aufgeführt ist, sind die Grundstückseigentümer*in verpflichtet, notwendige Überwege (zum Beispiel an den Straßenkreuzungen) für Fußgänger zu räumen und zu streuen.
Im Winterdienstverzeichnis sind alle Straßen und Bereiche aufgeführt, die nach den Plänen A und B geräumt werden. Achten Sie als Grundstückseigentümer*in auch in Ihrem eigenen Interesse darauf, dass der Winterdienst vor Ihrem Grundstück geregelt ist, damit niemand zu Schaden kommt und Sie nicht haftbar gemacht werden können.
Gehwege müssen grundsätzlich geräumt und gestreut werden.
Räumen und streuen Sie die Gehwege vor dem Grundstück auf einer Breite von mindestens 1,20 m. Sollte der Gehweg schmaler sein, räumen Sie ihn ganz.
Ist kein Gehweg vorhanden, so müssen 80 cm am Fahrbahnrand als Fußweg freigeräumt werden.
In Fußgängerstraßen ist auf beiden Seiten ein Streifen von 1,20 m Breite zu räumen und zu streuen.
Vor Ihrem Grundstück ist eine Bushaltestelle? Auch hier achten Sie bitte darauf, dass Fahrgäste die Haltestelle sicher über den Gehweg erreichen können.
Ist Ihre Straße nicht im Winterdienstverzeichnis aufgeführt, besteht kein Winterdienst durch die Stadt. In diesem Falle gilt:
Diese Winterdienstpflichten gelten bis zur Fahrbahnmitte, wenn die Anlieger beider Straßenseiten winterdienstpflichtig sind.
In der Zeit von 7 bis 20 Uhr muss der Schnee unverzüglich nach Ende des Schneefalls geräumt beziehungsweise die Glätte nach Entstehen beseitigt werden. Fällt nach 20 Uhr noch Schnee, so muss dieser werktags bis 7 Uhr des folgenden Tages, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt werden.
Beherzigen Sie bitte die Reihenfolge: erst räumen, dann streuen!
Bei Schnee- und Eisglätte müssen diese Flächen mit abstumpfenden Mitteln wie zum Beispiel Sand oder Granulat bestreut werden.
Bitte beachten Sie, dass das Streuen mit auftauenden Stoffen (zum Beispiel Salz) grundsätzlich verboten ist. Diese dürfen nur im Ausnahmefall bei außergewöhnlichen Wetterlagen (zum Beispiel Eisregen) und an gefährlichen Stellen, wie Treppen, Passagen, Auf- und Abgänge von Brücken und Stellen mit starkem Gefälle, eingesetzt werden.
Streugut erhalten Sie in Baumärkten sowie bei Garten- und Landschaftsbetrieben.
Entfernen und entsorgen Sie nach der Schnee- und Eisschmelze das verwendete Streugut in die Restmülltonne.
Bilden Sie 1 Meter große Gassen zu Mülltonnen und Containern, damit die Mitarbeiter*innen der Entsorgungsbetriebe die Abfuhrtermine pünktlich und sicher einhalten können.
Entfernen Sie Eiszapfen und Schneeüberhänge am Gebäude, sonst gefährden Sie Passanten und sich selbst.
Der Schnee ist so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder behindert wird. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.
Halten Sie bitte Gullys und Abflüsse zur Kanalisation frei, da nur so das Tauwasser ungehindert abfließen kann.
Nachlässigkeit, Unachtsamkeit und Fahrlässigkeit im Räum- und Streuverhalten können rechtliche Konsequenzen wie zum Beispiel eine Bußgeldstrafe nach sich ziehen.
Winterdienst ist eine Pflicht, deren Nichterfüllung rechtliche Konsequenzen haben kann. Wenn Sie dieser nicht nachkommen und jemand erleidet einen Unfall, können Sie von dem Geschädigten haftbar gemacht werden.