Küchen- und Speiseabfälle dürfen wegen der damit verbundenen Tierseuchengefahr nicht an Nutztiere verfüttert werden.
Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushalten oder gewerblichen Betrieben unterliegen den Beseitigungsvorschriften des Tiergesundheitsrechts. Die Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen und ehemaligen Lebensmitteln tierischer Herkunft aus gewerblichen Einrichtungen hat in dafür zugelassenen Betrieben zu erfolgen. Eine aktuelle Liste solcher Unternehmen gibt auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
Gewerbliche Einrichtungen dürfen Küchen- und Speiseabfällen sowie ehemalige Lebensmitteln mit tierischen Bestandteilen nicht über den Hausmüll entsorgen.
Demnach sind Küchen- und Kantinenabfälle, die nicht in privaten Haushalten anfallen,
• von anderen Abfällen getrennt zu halten bzw. zu lagern,
• von einem für diese Tätigkeit zugelassenen Unternehmen unverzüglich abholen zu lassen und
• der Verwertung in einem zugelassenen Entsorgungsbetrieb zuzuführen.
Das heißt, wer Speiseabfälle abholt oder sammelt, muss dem abgebenden Betrieb nachweisen können, dass die Abfälle ordnungsgemäß verwertet werden.
In der Regel werden die Küchen- und Speiseabfälle bzw. ehemaligen Lebensmittel in Behältern gesammelt, die das Transport- bzw. Entsorgungsunternehmen zur Verfügung stellt. Die Behälter sind zu beschriften mit den Hinweisen: “Küchenabfälle/Speiseabfälle/ Lebensmittelabfälle – Kategorie 3 – Nicht für den menschlichen Verzehr“.
Der Standort der Behälter muss sich außerhalb von Räumen befinden, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird. Das bedeutet, sie dürfen nicht in der Küche und auch nicht in Lebensmittelkühlräumen stehen. Die Behälter sind unter Verschluss zu halten und für unbefugte Personen und für Tiere nicht unzugänglich sein.
Im Winter sollten die Behälter kühl aber frostfrei stehen, damit sie ordnungsgemäß entleert werden können.
Im Sommer sollten sie an einem kühlen, schattigen Platz gelagert werden. Unter Umständen ist eine Kühlung erforderlich, um unzumutbare Beeinträchtigungen für Mitarbeiter und Nachbarschaft, z.B. durch Gerüche oder Madenbefall zu vermeiden.
Sammelbehälter sind nach jeder Entleerung gründlich zu säubern, d.h. sie müssen aus- und abgewaschen, desinfiziert und getrocknet werden.