Hinter dem Begriff „Forsteinrichtung“ verbirgt sich ein betriebliches Verfahren, mit dem Waldpflege und Waldentwicklung für den Zeitraum der folgenden 10 Jahre geplant und festgelegt werden.
Die Forsteinrichtung wird in der Regel durch einen externen Gutachter, der nicht Mitarbeiter des jeweiligen Forstbetriebes ist, durchgeführt. Sie erfolgt auf gesetzlicher Grundlage: der Wald der Stadt Essen ist gemäß § 33 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen nach einem Forstbetriebsplan zu bewirtschaften. Gemäß § 1a Landesforstgesetz ist Kennzeichen nachhaltiger Forstwirtschaft, „dass die Betreuung von Waldflächen und ihre Nutzung in einer Art und Weise erfolgt, dass die biologische Vielfalt, die Produktivität, die Verjüngungsfähigkeit, die Vitalität und die Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen zu erfüllen, erhalten bleibt und anderen Ökosystemen kein Schaden zugefügt wird.“ Die mit der Bewirtschaftung des öffentlichen Waldes betrauten Stellen haben die Wohlfahrtswirkungen des Waldes zu sichern und in besonderem Maße die Erholung der Bevölkerung zu ermöglichen (§§ 31 und 32 Landesforstgesetz).
Bei wesentlichen Veränderungen des Waldzustandes oder aus anderen wichtigen Gründen muss der Betriebsplan geändert und angepasst werden. Dieser Fall ist in Essen eingetreten, als am Abend des 9. Juni 2014 das Orkantief „ELA“ mindestens 10 % des städtischen Waldbestandes, vor allem in windexponierten Bereichen, zerstörte. Aufgrund dieser Schadenslage wurde die aktuelle Forsteinrichtung aufgehoben und ein neuer Planungsprozess angeschoben. Im Rahmen dieses Planungsprozesses wurden verschiedene Maßnahmen ergriffen und Gutachten erstellt. Die Ergebnisse bildeten die Grundlagen für die Forsteinrichtung.
Grafik: Forsteinrichtung im Wald